In Deutschland unterliegen neue Bücher der Preisbindung. Die Verkaufspreise werden vom jeweiligen Verlag festgesetzt und müssen von den Händlern solange eingehalten werden, bis eine Preisänderung oder -aufhebung durch den Verlag erfolgt. Daher ist es nicht zulässig, beim Verkauf von preisgebundenen Büchern Bonus- oder Rabattgutscheine anzurechnen. Mit einer entsprechenden Entscheidung änderte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein Urteil des Landgerichts (LG) Wiesbaden ab und verurteilte einen Händler auf Unterlassung hinsichtlich der Weitergabe von Preisvorteilen im Zusammenhang mit dem Verkauf von preisgebundenen Büchern.
Das vom Kläger beanstandete Geschäftsmodell des Beklagten sah vor, dass Kunden bei der Wahrnehmung eines extra beworbenen Angebots einen...
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29.06.2014