Nur auf gesetzlich verbriefte Ansprüche von Kunden hinzuweisen, stellt noch keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, entschied das Oberlandesgericht Köln.
"Unsere Kunden gehen kein Risiko ein", wohl aber die Werbende selbst: Wegen dieser Formulierung landete sie vor Gericht
Wer Waren und Dienstleistungen an Kunden bringen möchte, muss diese erst einmal auf sich aufmerksam machen. Das gilt umso mehr für solche Unternehmer, die im Internet aktiv sind. Um in der großen Masse der Onlineshops nicht unterzugehen, ist eine ausgeklügelte Werbung unverzichtbar. Das dachte sich auch die Beklagte, als sie auf ihrer Onlinepräsenz mit der folgenden Formulierung für sich und ihre Leistungen warb: "(...) unsere Kunden gehen kein Risiko ein: Mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihre Ansprüche (...)".
Gesetzliche Schranken für Werbungen: Selbstverständlichkeiten sind Selbstverständlichkeiten und dürfen nicht als etwas besonderes beworben werden
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG). § 3 Absatz 1 UWG schreibt vor, dass unlautere geschäftliche Praktiken unzulässig seien, wenn sie dazu geeignet sind, die Rechtsstellung anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das UWG selbst liefert im Anhang selbst eine Konkretisierung zu den Reglungen des § 3. Demnach sind "(...) unwahre Angaben oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (...)" solche unlauteren geschäftlichen Handlungen und nach § 3 Absatz 1 UWG unzulässig. Die Frage, die nun das Kölner Oberlandesgericht klären musste, war, ob das oben genannte Zitat, mit die Beklagte für sich war, eine solche unlautere Handlung ist.
OLG Köln: Die Beklagte warb nicht, sondern wies nur auf die Rechte hin
Die Richter verneinten - anders als der Kläger - diese Frage. An eine Werbung, die den Eindruck erweckt, gesetzlich bestehende Rechte wären bei dem Werbenden eine Besonderheit, sind höhere Anforderungen zu stellen, als die bloße Nennung von gesetzlichen Rechten, die dem Verbraucher ohnehin zustehen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Reglung bezwecken, dass kein Unternehmer hauptsächlich mit solchen Rechtsansprüchen für sich wirbt, die seinen Kunden ohnehin von Gesetzes wegen zustehen. Allerdings wollte der Gesetzgeber damit nicht erreichen, dass Unternehmer nicht einmal auf bestehende Rechte ihrer Kunden aufmerksam machen dürfen. Und genau dies sei vorliegend der Fall.
Die Beklagte hat ihre Formulierung, dass ihre Kunden "keine Risiken" eingehen, weil ein Sicherungsschein ihre Ansprüche absichere, nicht so getroffen, dass sie zum Hauptaugenmerk der Werbung wirbt. Vielmehr hat sie diese nebenbei auf ihrer Seite erwähnt. Folglich könne nur davon ausgegangen werden, dass sie ihre Kunden auf deren Ansprüche aufmerksam machen wollte, ohne so zu tun, als ob ihnen diese Ansprüche nur bei der Beklagten zustehen würden. Dies könne erst dann anders gesehen werden, wenn die Beklagte ihre Formulierung in den Vordergrund stellen würde, indem sie beispielsweise eine größere Schriftgröße für diese Formulierung gewählt hätte oder diese Formulierung auf der Eingangsseite öffentlichkeitswirksam angebracht hätte. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Somit bestehe für den Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung dieser werbenden Formulierung.
OLG Köln, Beschluss vom 1.2.13, Az. 6 W 21/13