Der Beschwerde des Antragstellers ging das Urteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe voraus. Dieses hatte ihn zu einer Geldbuße von 75,00 Euro wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO verurteilt. Darin heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“Ausgangspunkt war das regelwidrige Verhalten des Antragstellers und die anschließende Verkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten und seiner Kollegin. Sie beobachteten, wie der Antragsteller ohne Setzen eines Blinkers sofort von der Autobahnauffahrt auf die linke Spur zog, sodass ein nachfolgender PKW mäßig abbremsen musste. Bei der nachfolgenden Verkehrskontrolle sah der...
Artikel
21.02.2016