Das Amtsgericht Friedberg hat in seinem Urteil vom 6. August 2014 entschieden, dass einem rechtsradikalen Demonstranten kein Recht auf Schadensersatz zusteht, wenn ein Bild von ihm veröffentlicht wird. Auf dem Foto war er als Teilnehmer einer Demonstration erkennbar. Nach Auffassung des Gerichts würde der Schmerzensgeldanspruch voraussetzen, dass ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des rechtsextremen Demonstranten vorliegen muss. Das Amtsgericht hat den schwerwiegenden Eingriff im konkreten Fall verneint, da sich der Demonstrant freiwillig in der Öffentlichkeit aufhält. Dasselbe gilt für ein Foto, das der Betroffene über soziale Netzwerke selbst geteilt hat, wobei die Kleidung auf die rechte politische Gesinnung anspielt.Bei dem Kläger handelte es sich um...
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16.09.2014