Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat unter dem Aktenzeichen 6 U 4189/11 mit seinem Urteil vom 31. Januar 2013 entschieden, dass Produkte, die als Spirituosen gekennzeichnet sind, nicht mit der Bezeichnung "Rescue Tropfen" oder "Rescue Night Spray" verkauft werden.
Es handele sich bei solchen Erzeugnissen nicht um Arzneimittel.
Geklagt hatte ein Unternehmen, welches Gesundheitsprodukte vertreibt, darunter Kapseln mit Carnitin, Omega 3-Fettsäuren und Q-10-Coenzym. Als weitere Klägerin trat eine britische Firma auf, die auf ihrer Internetseite Bachblüten-Produkte als Zuckerkügelchen in Deutschland anbietet. Präsentiert werden auf der Homepage nur die Etiketten.
Die Klage richtet sich gegen die deutsche Tochter- bzw. Schwestergesellschaft der deutschen und der britischen Klägerin. Die Beklagte vertreibt "Original Bachblüten-Produkte" und beliefert 15000 deutsche Apotheken. Sie ist Marktführerin und hat Markenrechte. Ursprünglich vertrieb sie die Bachblüten-Erzeugnisse als Arzneimittel wegen der britischen Lizenz als "pharmazeutisches Produkt".
Mitbewerber der Beklagten haben Bachblütenprodukte bereits seit geraumer Zeit als Lebensmittel vertrieben. Hiergegen klagte die Beklagte ihrerseits vor dem OLG Hamburg.
Es sollte den Mitbewerbern untersagt werden, Rescue-Tropfen nach Dr. Bach als Lebensmittelprodukte zu vertreiben.
Das OLG Hamburg stellte daraufhin fest, dass es sich bei den Produkten nicht um Arzneimittel handele und dieses deshalb ohne Weiteres als Lebensmittel verkauft werden können. Seither vertreibt auch die Beklagte ihre Produkte als Lebensmittel. Eine pharmakologische Wirkung kommt den Produkten nicht zu. Die Werbeaussagen jedoch erweckten bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher den Eindruck, es handele sich um Mittel mit einer therapeutischen Wirkung. Das folgt allein schon aus der Verpackung, auf der "Original Flower Remedies" ("Original Blüten Medikamente"), aufgedruckt worden ist.
Nach Klägeransicht verstoße dies gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das OLG München erklärt nunmehr die Klage für teilweise begründet. Wie die Vorinstanz geht es davon aus, dass die durch die Produkte angesprochenen Verkehrskreise, auf welche abzustellen sei, allgemeiner Art seien und nicht ein speziell informiertes Publikum angesprochen werden sollte, wie die Klägerin behauptet. Auch eine arzneiliche Zweckbestimmung sei nicht zu erkennen. Daher stehe der Klägerin kein Anspruch zu, es der Beklagten wegen fehlender arzneilicher Zulassung verbieten zu lassen, dass sie die Produkte in den Umlauf bringt.
Doch als Spirituosen dürfe die Beklagte die Produkte nicht in der Form vertreiben wie es geschehen ist, da auf der Verpackung gesundheitsbezogene Angaben zu finden seien. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 4 III der Health-Claims-VO über gesundheits- und nährwertbezogene Angaben dar.
OLG München, Az. 6 U 4189/11, Urteil vom 31.01.2013