Laut des OVG Berlins ist die Bezeichnung von Kochschinken als „Gourmet-Aufschnitt“ und „Eine hauchdünn geschnittene Delikatesse“ irreführend, wenn es sich bei dem Produkt um minderwertiges Formfleisch handelt. Der Zusatz „Formfleisch, Schinken aus Schinkenstückchen zusammengelegt gegart“ kann eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nicht ausschließen, da er mit einem kleineren Schriftbild angebracht wurde.Die Klägerin ist Herstellerin eines Kochschinkenproduktes. Auf ihrer Verpackung bewirbt sie das Produkt als „Delikatesse“ und „Gourmet-Aufschnitt“. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Produkt laut einer Untersuchung des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 10.02.2011 um minderwertiges Formfleisch. Das Produkt der Klägerin stellt ein Erzeugnis...
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15.09.2014