Ein Golflehrer, der sich auf seiner Website als "Diplom-Golflehrer" bezeichnete, hat damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Richter am Landgericht Wuppertal sahen die Verwendung des Begriffs "Diplom" als irreführend an (LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2014, Az. 15 O 7/14).Ein Golflehrer, der mehrere Qualifikationen erworben hatte, nannte sich auf seiner Homepage "Diplom-Golflehrer". Er begründete diese Bezeichnung damit, dass dies eine im Golfsport übliche Vorgehensweise sei, um auf verschiedene absolvierte Fortbildungen hinzuweisen. Ein Mitbewerber des Golflehrers sah darin jedoch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Am Landgericht Wuppertal bekam der Mitbewerber Recht. Die Richter sahen es als unerheblich an, ob es unter...
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12.03.2015