Wer in einem Internetportal Verleumdungen über sich liest, kann zwar dagegen vorgehen und verlangen, dass diese gelöscht werden. Er kann jedoch nicht von dem Betreiber des Portals die Herausgabe der Identität des Verleumders fordern. Das hat der Bundesgerichtshof als letzte Instanz in einem Rechtsstreit zwischen einem Arzt und der Betreiberin eines Bewertungsportals entschieden (VI ZR 345/13). Das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart hatten noch im Sinne des Klägers geurteilt. Dagegen hat sich die Betreiberin nun erfolgreich zur Wehr gesetzt.
Im November 2011 hatte der frei praktizierende Arzt auf einem Internetportal, auf dem Ärzte bewertet werden können, nach Bewertungen über sich selbst geforscht. Dabei wurde er auf verschiedene unwahre Behauptungen eines...
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03.07.2014