Wer ein Gewerbe betreibt, sollte nicht nur nach Gewinnen streben. Erst die Zufriedenheit der Kunden ist es, die manchen Geschäftsführer glücklich macht. Zudem ergibt sich aus jener Erkenntnis auch, wo noch ein Bedarf zur Verbesserung besteht. Viele Unternehmen versenden daher Mails an ihre Klienten, in denen sie nach deren Meinung fragen. Ganz zulässig ist das laut eines Urteils des Amtsgerichts in Hannover jedoch nicht.
Unerwünschte Mails erhalten
Dem Sachverhalt lag die Bestellung eines Juristen zugrunde, der für sein Auto neue Reifen benötigte und seine Order bei einem Onlineversand aufgab. Dabei ist es üblich, dass im Zuge der Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung immer auch einmal seitens des Händlers gefragt wird, ob der Käufer künftig an Werbemails oder Umfragen zur Bewertung des Hauses interessiert sei. Mit Abgabe der entsprechenden Willenserklärung im August 2012 distanzierte sich der Jurist von derartigen Aktionen, schloss den Kauf ab und erwartete die Reifen. Diese bekam er auch. Drei Monate nach der Bestellung erhielt er darüber hinaus aber gleichfalls eine Mail, in der er zur Kundenzufriedenheit befragt wurde.
Keine Werbung erbeten
Hauptsächlich mahnte der Kläger dabei an, dass es sich bei der erhaltenen Mail um einer der Werbung vergleichbaren Maßnahme handele. Diese habe er ebenso wie Umfragen nicht empfangen wollen. Tatsächlich stimmte das Amtsgericht Hannover dieser Sichtweise zu. Derartige Fragebögen, die die Zufriedenheit der Kunden bemessen, verfolgen das Ziel der Absatzsteigerung. Sie sollen das Positive herausstreichen, das Negative aber einer Veränderung unterziehen – Maßnahmen also, von denen das Unternehmen profitiert, seine Leistungen und den Service verbessert und damit mehr Klienten an sich bindet. Der Spruchkörper stimmte dem Juristen insofern zu, dass dieses Vorgehen der Werbung gleichzustellen sei und somit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hervorrufe.
Den Unterlassungsanspruch bestätigt
Darüber hinaus habe sich der Versand über den Wunsch des Juristen hinweggesetzt und diesem trotz vorheriger Ablehnung eine solche Umfrage zukommen lassen. Auch damit werde gegen den fairen Wettbewerb verstoßen und gegenüber anderen Händlern ein unzulässiger Vorteil gesucht. Aus den Paragrafen 1004 und 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches folgt daraus ein Anspruch auf Unterlassen, den der Geschäftstreibende einzuhalten hat. Das gilt nicht alleine für die bereits versandte Mail, die er nicht hätte verschicken dürfen. Auch künftige Anfragen, Werberbotschaften oder Umfragen darf der Geschäftsherr nicht mehr an den Juristen adressieren – es sei denn, dieser willigt in Zukunft zum Erhalt solcher Mails ein und wünscht deren Versand ausdrücklich. Bis dahin gilt jedoch die einstmals getätigte Absage.
Nicht grundsätzlich anwendbar
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover ist vor allem deshalb interessant, weil sie den Fall sehr konkret beurteilt hat. So war es dem Juristen nicht zumutbar, unter der Fülle an Mails, die er täglich von seinen Klienten erhält, derartige werbliche Inhalte auszusortieren. Er besaß also einen Anspruch darauf, künftig davon verschont zu bleiben. Der Spruchkörper hat sich indes nicht dazu geäußert, wie ein vergleichbarer Sachverhalt zu bewerten wäre, wenn es sich nicht um einen kommerziellen beziehungsweise gewerblichen Empfänger handelt, sondern um eine Privatperson, die üblicherweise nicht mit allzu vielen Mails zu rechnen hat. Hier ist offen, ob dieser grundsätzlich ein Erhalt sowie das Aussortieren solcher Mails zuzumuten wäre.
AG Hannover, Urteil vom 03.04.2013, Az. 550 C 13442/12