Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 06.11.2015 unter dem Az. 6 U 65/15 entschieden, dass eine Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Gingko-Extrakten, welche mit den Angaben „Für besseres Gedächtnis und mehr Lebens-Qualität“ oder „Hält die feine Durchblutung intakt“ beworben wird, irreführend ist. Wenn solche Werbeaussagen nicht wettbewerbswidrig sein sollen, müssten allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise über den Wirkstoff vorliegen oder die Aussage müsste im Sinne der HCVO (Health Claims Verordnung) zugelassen sein. Im Nachhinein könne auch ein Sachverständigengutachten die Werbung nicht legalisieren, weil der Nachweis schon zum Zeitpunkt der Werbung hätte vorhanden sein müssen. Geklagt hatte ein Verein, der sich mit der...
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09.04.2016