Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 10.07.2015 unter dem Az. 5 U 24/15 entschieden, dass das Bewerben eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Behauptung, es wirke gegen Frühjahrsmüdigkeit, wettbewerbswidrig ist.Damit hat das KG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen. Die Beklagte hat über einen TV-Verkaufssender Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel verbreitet. Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen.Sie soll nicht mehr für das Produkt „… … Quinoa plus Jiaogulan Kapseln“ werben, indem sie das Produkt als wirksam gegen...
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18.03.2016