Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 22.07.2015 unter dem Az. 5 U 46/14 entschieden, dass eine Werbung mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben für das Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ nicht zulässig ist. Untersagt wurden über 60 Aussagen, die eine Linderung von Krankheitssymptomen versprachen oder unbewiesene gesundheitsbezogene Angaben enthielten.Damit hat das KG die Berufung der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und die Revision ausgeschlossen.Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen eine Vertreiberin eines Nahrungsergänzungsmittels C (DarmAktiv). Der Kläger begehrt Unterlassung von krankheitsbezogenen Werbeaussagen, die nach seiner Auffassung unzulässig sind, da sie nicht bewiesen...
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20.02.2016