Das Landgericht Bamberg hat entschieden, dass Drinks mit der Werbeaussage „Zellschutz“ nicht weiter verkauft werden dürfen, da es sich nach der EG-Verordnung 1924/2006 um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt. Diese Werbeaussage ist nur dann zulässig, wenn die Verbraucher die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben ohne zusätzlichen Aufwand und unmittelbar wahrnehmen können, ohne weitere Zwischenschritte unternehmen zu müssen.Der Kläger ist ein nach § 3 UWG aktiv klagelegitimierter Verein. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Energy Drinks, Hypotonic Drinks und O2 Booster mit den Zusätzen „Zellschutz“ und „aktiver Zellschutz“ vertreibt. Beide Parteien streiten um Unterlassungsansprüche. Die Beklagte bewarb ihre Produkte auf ihrer Homepage mit den...
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13.05.2017