Das Landesgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Produkt werben darf, wenn es nicht im Besitz einer besonderen Zulassung für die Behauptung ist, dass das Produkt die kindliche Entwicklung oder die Gesundheit von Kindern unterstützen kann. Nach EG-Verordnung Nr. 1924/2006 sind derartige Angaben in Werbung und Etikettierung nur erlaubt, wenn eine entsprechende Zulassung vorliegt.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen einen Kindersaft mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ beworben. Beide Aussagen stellten für das Gericht gesundheitsbezogene Angaben dar.
Urteil des LG Koblenz vom 01.03.2013
16 O 172/12
LMuR 2013, 75
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03.11.2013