In seinem Urteil hat sich das LSG Baden-Württemberg mit Fragen zum Beweiswert schriftlicher Bekundungen von Ärzten im Verwaltungsverfahren sowie mit Problemen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, der Verletztenrente und dem Anspruch auf Verletztengeld befasst. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass die schriftlichen Bekundungen von Ärzten im Verwaltungsverfahren im Gegensatz zu Gutachten im Rechtssinne nur eine begrenzte Beweiskraft haben. Außerdem hat das Gericht in seinem Leitsatz zum Urteil vermerkt, dass der Kläger nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keinen Verletztenrentenanspruch hat, solange noch Anspruch auf Verletztengeld besteht, da dieses erst beendet werden muss. Der Sachverhalt Mit der Klage verfolgte der Kläger das Ziel, eine Verletztenrente aufgrund eines...
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15.09.2014