Der Oberste Gerichtshof Österreich entschied mit Urteil vom 27.11.2019, dass Kausalität und Schaden aufgrund DSGVO durch den Kläger zu beweisen sei. Die Beweislastumkehr des Art. 82 DSGVO beziehe sich lediglich auf das Verschulden.Wer muss was beweisen?Der Kläger verklagte ein Inkassounternehmen. In dessen Datenbank befanden sich Informationen über ein angeblich anhängiges Inkassoverfahren. Dieses bezog sich aber lediglich auf einen unbedeutenden Zahlungsverzug. Der Kläger hatte bei einer Bank einen Kreditvertrag beantragt, der möglicherweise aufgrund dieses Datenbankeintrages abgelehnt wurde. Daher musste er bei einer anderen Bank einen ungünstigeren Kreditvertrag abschließen. Der Kläger machte die entstandenen Mehraufwendungen sowie Schadenersatz geltend. Die Vorinstanzen...
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30.07.2020