Bei illegalem Filesharing in Mehrpersonenhaushalten genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er die Tat bestreitet und weitere Zugangsberechtigte benennt. Dies hat das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Az. U 10 C 1780/16) entschieden. Eine Verpflichtung zu Nachforschungen gegen Familienmitglieder verletze den grundgesetzlichen Schutz der Familie. Außerdem widerspreche eine Täterschaftsvermutung zulasten des Anschlussinhabers der heutigen Lebensrealität, in der der Internetzugang mit Familienmitgliedern und Besuchern geteilt werde. SachverhaltVom Internetanschluss der Beklagten wurde ein Computerspiel illegal zum Download angeboten. Nach erfolgloser Abmahnung klagte die Rechteinhaberin auf Schadensersatz in der Höhe von 640,20 €...
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12.05.2017