Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 03.06.2015 unter dem Az. 12 O 211/14 entschieden, dass die Beweislast vor Gericht denjenigen trifft, der sich auf ihm gewährte Nutzungsrechte beruft.Bei Rechtsverletzungen im Internet ist ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Insbesondere gilt dies im geschäftlichen Verkehr. Es ist von einer Firma zu erwarten, dass sie sich Kenntnis bezüglich der rechtlichen Bestimmungen verschafft, die für ihren Bereich einschlägig sind. Bei Zweifeln kann erwartet werden, dass der Unternehmer sich rechtlichen Rat einholt.Damit verurteilte das Gericht den Beklagten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das Foto X zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.Des Weiteren hat er der Klägerin...
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10.07.2015