Das Landgericht (LG) Frankenthal in der Pfalz hat mit seinem Urteil vom 21.11.2013 unter dem Az. 2 HK O 111/12 entschieden, dass eine zu Werbezwecken zugesendete E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Empfänger der Mail nicht vorher ausdrücklich um sein Einverständnis bezüglich der Zusendung gebeten worden ist. Wenn die Firma nicht nachweisen kann, dass ein solches Einverständnis erteilt worden ist, handelt es sich bei der Zusendung um eine nicht zumutbare Belästigung.Damit verurteilte das Gericht die Beklagte, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, die Zusendung von Mails zu unterlassen, wenn der Verbraucher der Firma seine E-Mail-Adresse nicht im Zusammenhang mit einem Geschäftsverhältnis zur Verfügung...
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12.02.2015