Mit Beschluss (Az. 6 W 251/12) vom 30.11.2012 hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass eine Gläubiger die Beweise beibringen muss, wenn er gegen einen Schuldner Zwangsmittel nach § 888 ZPO festsetzen lassen will. Der Gläubiger muss nachweisen, dass die geschuldete Leistung ausschließlich „vom Willen des Schuldners“ abhängig ist. Der Schuldner und der Gläubiger waren Gesellschafter einer GbR. Es bestand bei einer Bank ein Anderkonto, über das nur der Schuldner verfügen durfte. Er war auch der alleinige Verwalter des Kontos. Der Gläubiger begehrte mit seiner Klage, dass der Schuldner ihm Auskunft über das Konto erteilt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Beklagten durch ein Teilurteil vom 24.11.2010, dem Gläubiger die gewünschte Einsicht zu gewähren. Erst...
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08.03.2015