Mit Urteil vom 19. Februar 2015 hat das Landesarbeitsgericht Mainz über den Streit einer außerordentlichen Kündigung entschieden. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:In der Berufungsinstanz haben die Parteien über eine außerordentliche Kündigung und deren Wirksamkeit verhandelt. Diese wurde dem Kläger gegenüber am 30. Januar 2014 von der Beklagten erklärt. Der Kläger war seit dem 5. Januar 2009 bei der Beklagten als Programmierer beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt lag bei rund 4.700,00 €. Insgesamt beschäftigt die Beklagte etwa 35 Arbeitnehmer. Darüber hinaus wird den Mitarbeitern auch ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden durfte. Dafür berechnete sie einen geldwerten Vorteil in Höhe von 364,90 € pro Monat. Am 19....
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19.06.2015