Mit Urteil vom 21. März 2017 (Az. 410 C 4277/15) hat das Amtsgericht Kassel entschieden, dass der Beweis des Erwerbs von Urheberrechten die Vorlage des Übertragungsvertrags erfordert. Einzelne Vertragsausschnitte reichen nicht, denn der Originalvertrag kann weitere Klauseln enthalten, die einem umfassenden Rechtserwerb entgegenstehen. Ebenso wenig genügt der vermeintliche Rechteinhaber seiner Beweispflicht, wenn er einen Zeugen für den Vertragsinhalt anbietet. Der Zeuge gibt den Vertragstext womöglich bloß sinngemäß wieder. Entscheidend ist jedoch der exakte Wortlaut.Der SachverhaltDie Klägerin, eine Filmverleihfirma, behauptete, die Beklagte habe das Kriegsdrama "Tödliches Kommando – The Hurt Locker" illegal auf einer Tauschbörse angeboten. Sie mahnte die Beklagte ab und...
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31.05.2017