Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bei der Regelung der täglichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vor. Die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche und die Gestaltung der Pausen bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Dies gilt, nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm, auch bei einer Änderung der Arbeitszeit für eine einzelne Mitarbeiterin, die als einzige Reinigungskraft in einem Betrieb beschäftigt ist.
Beschluss des LAG Hamm vom 22.06.2012
13 TaBV 16/12
jurisPR-ArbR 4/2013, Anm. 6