Ein Arbeitgeber muss den Arbeitnehmervertretern des Betriebsrates alle erforderlichen Informationstechniken zu Verfügung stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dazu gehört auch ein sicherer Internetzugang.
Obwohl immer noch nicht alle Fragen bezüglich der neuen Technik geklärt sind, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Betriebsrat darauf bestehen kann, mittels eines Gruppenaccounts mit dem Internet verbunden zu werden. Ein personalisierter Internetzugang ließe die nötige Diskretion im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit nicht zu, da bei diesem zu viele Einzelheiten durch den Arbeitgeber kontrolliert werden könnten.
Beschluss des BAG vom 18.07.2012
7 ABR 23/11
jurisPR-ITR 2/2013, Anm. 6
NZA 2013, 49