Das Amtsgericht Gießen entschied mit Datum 16.07.2018, dass bei einem erklärungsunfähigen Betreuten der Betreuer selbst als gesetzlicher Vertreter in die Datenspeicherung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einwilligen könne.Wer kann nach DSGVO einwilligen, wenn es der Einwilligende selbst nicht mehr kann?Die Betroffene befand sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand. Dadurch war sie nicht mehr in der Lage, behördliche und sonstige Angelegenheiten allein zu regeln. Aufgrund dessen benötigte sie eine gesetzliche Betreuung. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes war sie auch außerstande, die nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderliche Einwilligungserklärung selbst abzugeben bzw. eine Belehrung ihrer Betreuerin über ihre Datenschutzrechte zu erfassen....
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08.11.2018