Im § 2198, Abs.1, Satz 1 des BGB ist geregelt, dass der Erblasser die Entscheidung über die Person, die das Testament vollstrecken soll, einem Dritten übertragen kann. In zahlreichen Fällen übernahm diese Befugnis in der Vergangenheit der beurkundende Notar. Diese Praxis wurde nun vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen. In einem notariellen Testament ist es dem Notar nicht erlaubt, sich selbst als die Person einzusetzen, die den Testamentsvollstrecker bestimmt. Das Verbot der Schaffung von rechtlichen Vorteilen zugunsten des beurkundenden Notars, das im § 7, Nr.1 des Beurkundungsgesetzes geregelt ist, widerspricht dieser oft angewendeten Praxis.
Zu beachten ist, dass Notare, die von diesem Urteil betroffen sind, die Pflicht haben, ihre Mandanten davon in Kenntnis zu setzen, dass die vereinbarte Regelung unwirksam ist. Eine Änderung ist ohne Kosten neu zu beurkunden.
Beschluss des BGH vom 10.10.2012
IV ZB 14/12
ErbR 2013, 55