Das OLG München bestätigte das Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2018. Amazon hat es zu unterlassen, seine „Dash-Buttons“ zu verwenden, um Bestellungen von Verbrauchern anzunehmen. Die Buttons seien nicht mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet und der Kunde erhalte vor der Bestellung keine Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften und dem Gesamtpreis des Produkts. Das sei rechtswidrig. Auch das Vorbehalten einseitiger Änderungen des Preises, der Lieferkosten u. a. in den AGB benachteilige die Verbraucher in unzulässiger Weise. Amazon hat den Verkauf der Dash-Buttons bereits weltweit eingestellt. Ausschlaggebend sei allerdings nicht (nur) das Urteil, sondern insgesamt das sich international verändernde Bestellverhalten der Kunden.Dash-Buttons = kleine...
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08.01.2020