Das Amtsgericht (AG) in München hat unter dem Aktenzeichen 222 C 16325/13 mit seinem Urteil vom 10.10.2013 entschieden, dass ein Kunde, der einen Artikel über das Internet auf den Namen seiner Firma bestellt und seine private Anschrift als Lieferadresse angibt, kein Privatkunde ist, dem die Eigenschaft des Verbrauchers zukommt.
Der Kläger ist Physiotherapeut und bestellte über das Internet eine Waschmaschine bei der Beklagten. Die Maschine kostete rund 600 Euro plus eine Garantieverlängerung in Höhe von rund 90 Euro sowie Versandkosten von rund 40 Euro.
Als Kundeninformation gab der Kläger seine Physiotherapiepraxis an und seinen Namen mit der Adresse seiner Praxis in München. Die Lieferadresse sollte seine Privatadresse sein. Als Mailadresse verwendete er die geschäftliche...
Artikel
20.05.2014