In Zusammenhang mit der Ausführung von Bestattungsaufträgen darf eine Stadt auf öffentliche Ausschreibungen verzichten und ausschließlich das eigene Bestattungsinstitut beauftragen. Bei der Werbung für das stadteigene Beerdigungsinstitut dürfen jedoch hoheitliche Tätigkeit und erwerbsmäßiges Interesse nicht miteinander verknüpft werden. In diesem Sinne urteilte das Landgericht (LG) Freiburg am 26. September 2014 (Az. 12 O 150/13). Vor dem LG Freiburg klagte ein privates Bestattungsunternehmen gegen die Stadt, die mit dem Eigenbetrieb Friedhöfe (EBF) sowohl die hoheitlichen Aufgaben der örtlichen Friedhofsverwaltung erfüllt als auch einen eigenen privatwirtschaftlichen Bestattungsdienst inklusive Krematorium unterhält. Der Kläger sah sich durch verschiedene, von der...
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29.01.2015