Ist auf Grund einer Ausnahmesituation, etwa durch die Umleitung des Straßenverkehrs wegen einer Baustelle, ein Mieter zeitweise von einer erhöhten Lärmbelästigung betroffen, so stellt dieser Umstand allein keinen so gravierenden Mangel dar, dass eine Minderung der Miete hier gerechtfertigt wäre. Lediglich dann, wenn zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich eine geringe Belastung durch Lärm im Mietvertrag festgeschrieben wurde und die Zusicherung dieser Eigenschaft als maßgeblich für den vereinbarungsgemäßen Zustand der Wohnung anzusehen ist, kann hier ein Anspruch auf Minderung der Mietzahlungen während des Zeitraums der erhöhten Belästigung in Frage kommen.
Hat der Mieter jedoch bei der Anmietung der Wohnung die relativ geringe Belastung durch Lärm stillschweigend als besonderen Vorteil angenommen und sich deshalb für die Wohnung entschieden, reicht dies noch nicht aus , um daraus einen rechtlichen Anspruch auf einen niedrigen Lärmpegel abzuleiten. Nur wenn dem Vermieter unmissverständlich klar gemacht wurde, dass für den Mieter der Umstand der relativen Ruhe ein unverzichtbares Gut im Hinblick auf die Beschaffenheit der Wohnung darstellt und dieser darauf in irgendeiner Art und Weise reagiert, die seine Zustimmung signalisiert, kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter diesen besonderen Faktor der Beschaffenheit der Wohnung zusichert. Im vorliegenden Fall konnte der durch den Lärm vermeintlich geschädigte Mieter diese Zusicherung durch den Vermieter jedoch nicht nachweisen, weswegen der Bundesgerichtshof die Minderung der Miete als zu Unrecht erfolgt verurteilte.
Urteil des BGH vom 19.12.2012
VIII ZR 152/12
NJW 2013, 680
MDR 2013, 262