Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
06.03.2013

Beseitigung eines Gruppenfotos auf Arbeitgeberhomepage nach Ausscheiden des abgebildeten ...

Nachdem ihr Arbeitsverhältnis bei einer Bank beendet war, widerrief eine Frau ihre Einwilligung in die Veröffentlichung von Gruppenbildern, die ihr ehemaliger Arbeitgeber auf seiner Homepage eingestellt hatte. Abgebildet war sie dort unter anderem auf Bildern, die das Geldinstitut vom Ausbildungsabschluss des Azubi-Jahrgangs, dem sie angehörte, gefertigt hatte. 

Während das zuständige Arbeitsgericht Frankfurt grundsätzlich von der Wirksamkeit des Widerrufs ausging, war es der Meinung, dass das Verlangen, die fraglichen Aufnahmen gänzlich von der Homepage zu entfernen, unverhältnismäßig sei, zumal ein berechtigtes Interesse der Bank anerkannt wurde, dem Unternehmen durch Abbildung der Mitarbeiter ein Gesicht zu geben. Geht es um eine Gruppenaufnahme, dann sei das schützenswerte Interesse an der Löschung des gesamten Bildes gering, meinte das Gericht; es genüge, wenn das Gesicht durch Verpixelung oder einen schwarzen Balken unkenntlich gemacht würde. 

Fraglich ist allerdings, inwieweit der Bank mit einer solchen Entscheidung gedient ist, wenn die Verpixelung eines oder mehrerer Abgebildeter den Schluss nahe legt, dass sich ein Mitarbeiter von der Bank im Unfrieden getrennt hat, was der beabsichtigten positiven Selbstdarstellung massiv entgegen wirken dürfte. 

Urteil des ArbG Frankfurt vom 20.06.2012

7 Ca 1649/12

jurisPR-ITR 25/2012, Anm. 6