Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 15.05.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 176/13 entschieden, dass der Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde an Faktoren gemessen werden müsse, die schon in den vorigen Instanzen vorgetragen worden sind. Ein verspätetes Vortragen könne insoweit nicht mehr gehört werden als genug Gelegenheit zum Vortrag gewesen sei.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin entstünden ihr bereits bei der Umsetzung der Unterlassungsverfügung Kosten in Höhe von rund 26500 Euro je Produkt, da sie verpflichtet worden wäre, die CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anzubringen. Dies müsse bei der Wertbemessung berücksichtigt werden. Der Senat hingegen sah den Beschwerdewert nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt,...
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18.06.2014