Der Erbe ist berechtigt, das Mietverhältnis des Erblassers innerhalb eines Monats außerordentlich mit gesetzlicher Frist zu kündigen, wobei der Monat mit der Kenntnis des Erben vom Tod des Mieters beginnt. Wird diese Monatsfrist eingehalten, sind die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis als reine Nachlassverbindlichkeiten zu bewerten. Das hat zur Folge, dass die Erbenhaftung sich auf den Nachlass beschränkt und der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen für Mietzahlungen oder für Kosten haftet, die durch Renovierung und Räumung anfallen. Reicht der Nachlass nicht aus, um diese Zahlungen zu leisten, kann also der Erbe nicht persönlich in Anspruch genommen werden.
Urteil des BGH vom 23.01.2013
VIII ZR 68/12
Wirtschaftswoche Heft 5/2013, Seite 93