Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
06.03.2013

Beschimpfung von Prominenten in sozialen Netzwerken

Wer sich im Fernsehen öffentlich zur Schau stellt, darf deshalb nicht in sozialen Netzwerken durch Schmähkritik verunglimpft werden. Im dem Fall, über den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte, ging es um Äußerungen eines bekannten Berliner Rappers über eine Frau, die an einer sogenannten Containershow teilgenommen hatte. Im Internet bedachte er sie mit Ausdrücken wie „du Nutte!“ und „du Kacke!“. Da diese Ausdrücke die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten, wurde der Frau, die ihren Schadensersatzanspruch zunächst mit 120.000 Euro beziffert hatte, neben einem Unterlassungsanspruch ein Schmerzensgeld in Höhe von 8000 Euro zugesprochen. 

Urteil des LG Berlin vom 13.08.2012

33 O 434/11

jurisPR-ITR 1/2013, Anm. 5