Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied über einen erbrechtlichen Sachverhalt, bei dem die Frage nach der Ersatzerbeneigenschaft von Nichtabkömmlingen im Mittelpunkt stand. Der Erblasser hatte testamentarisch verfügt, dass seine langjährige Lebenspartnerin im Fall seines Ablebens erben sollte. Die Lebensgefährtin, die eine mit dem Erblasser nicht verwandte Tochter hinterließ, verstarb vor dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Erblasser. Die Tochter der Lebensgefährtin erhob nach dem Eintritt des Erbfalls unter Berufung auf § 2069 BGB Anspruch auf Einsetzung als Ersatzerbin.
In seinem Beschluss stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die auslegende Regel des § 2069 BGB, nach der bei Erbeinsetzung eines Abkömmlings bei Wegfall dieses Abkömmlings im Zweifel dessen Kinder oder Enkel als Ersatzerben nachrücken, in diesem Fall nicht greift. Eine Anwendungs-Analogie des § 2069 BGB bei Nichtverwandten, selbst bei sehr nahe stehenden Personen, ist abzulehnen. Die von der Tochter der Lebensgefährtin vorgebrachten Einlassungen, dass der Erblasser geplant habe, das Testament zu ihren Gunsten zu ändern, wurden vom Gericht als offensichtlicher Hinweis gewertet, dass dem Erblasser die Notwendigkeit einer solchen Testamentsänderung bewusst war, weil die auch seiner Meinung nach notwendige Ersatzerbeneigenschaft nicht vorlag.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 30. Juli 2012, I-3 Wx 247/11
MDR 2012, 1294
ErbR 2012, 316
Artikel
05.12.2012