In dieser Entscheidung hatte sich das OLG Köln mit der Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Fernsehmoderators zu beschäftigen. Insbesondere ging es um den Konflikt seiner persönlichen Schutzrechte mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Information und den Interessen der Presse an der Freiheit der Berichterstattung. Der Moderator und seine Ehefrau, die Kläger einer beim Landgericht Köln eingereichten Klage waren, wandten sich gegen die Veröffentlichung eines Artikels mit Bildmaterial, der von einem Zeitschriftenmagazin verfasst wurde und die beiden Kläger bei einem privaten Abendessen in einem Nobelrestaurant zeigte. Die Kläger waren hierbei in Begleitung weiterer Personen, unter anderem eines bekannten und befreundeten Politikers. Die Bildaufnahmen...
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20.02.2015