Das Landgericht Frankenthal entschied am 12.03.2019, dass für die Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten § 97 a UrhG n.F. gelte. Der Streitwert sei bei 1.000 EUR gedeckelt, woraus sich eine Abmahngebühr von 124 EUR ergebe. Außerdem könne die pauschale Berechnungsmethode für den Schadensersatz bei illegalem Download von Musikstücken nicht auf Computerspiele übertragen werden. Vielmehr müsse die Berechnungsmethode für die illegale Nutzung von Fotos zugrunde gelegt werden, also Wert des Spiels zuzüglich eines 100%igen Verletzerzuschlags.Wie hoch dürfen Abmahnkosten und Schadenersatz bei illegalem Spiele-Download sein?Die Klägerin produzierte und vertrieb PC-Spielen. Beklagte waren die Inhaber eines Internetanschlusses und deren Sohn. Der Rechtsstreit drehte sich um das...
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29.04.2020