Das OLG Frankfurt hat sich damit beschäftigt, unter welchen Bedingungen Abnehmer von Unternehmen, die kartellrechtswidrige Preise berechnen, Schadenersatz verlangen können. Dabei ist der hypothetische Marktpreis zu ermitteln.Die Richter haben festgelegt, dass die nationalen und europäischen Kartellrechtsbestimmungen gemäß § 823 BGB als Schutzgesetz anzusehen sind. Ein Recht auf Schadenersatz können Abnehmer dann beanspruchen, wenn sie den Verstoß des jeweiligen Unternehmens gegen das Kartellrecht nachweisen können. Sogenannte Popularklagen bleiben dagegen nach wie vor unzulässig. Dabei handelt es sich um eine Klage, die der Kläger erhebt, obwohl er selbst durch das angegriffene Verhalten nicht unmittelbar negativ betroffen ist, seine Rechte wurden nicht verletzt.Für die...
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08.04.2016