Der Betreiber eines Internetportals hatte Nutzern die Möglichkeit gegeben, ihre Erfahrungen als Patienten mit Ärzten in Form einer nach Schulnoten gestaffelten Bewertung sowie mit einem Bewertungstext ins Netz zu stellen. Die auf der Homepage angemeldeten Nutzer mussten versichern, dass sie tatsächlich von dem jeweils bewerteten Mediziner behandelt worden waren.
Die in Schulnoten zu erfolgende Bewertung unterschied zwischen Kategorien wie „Aufklärung“, „Behandlung“, „Freundlichkeit“, „Telefonische Erreichbarkeit“ und “Praxisausstattung“.
Im strittigen Fall hatte ein Nutzer des Portals einem namentlich genannten Arzt mangelhafte Noten in mehreren Kategorien gegeben. Der betroffene Arzt wollte diese Art der Benotung nicht akzeptieren und verlangte vom...
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05.02.2014