Bewertungsportale im Internet erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Mit der Frage, inwieweit ein Betroffener gegen eine negative Bewertung vorgehen kann, beschäftigt sich das Urteil des LG Kiel vom 6.12.2013.
Geklagt hatte ein Frauenarzt, der im Internetportal der Beklagten von einer Nutzerin negativ bewertet worden war. Unter Anderem hatte er für die Kategorien Behandlung, Aufklärung, Praxisausstattung und telefonische Erreichbarkeit die Note mangelhaft erhalten. Auf die Beschwerde des Arztes hin entfernte die Beklagte zwar den Bewertungstext, die vergebenen Noten löschte sie jedoch nicht.
Auch das vom Kläger daraufhin angerufenen Kieler Landgericht billigte ihm keinen Anspruch auf Löschung der Bewertungen und Schadensersatz zu.
Die Kieler Richter lehnten bereits die...
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22.01.2014