Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich bei Referendaren nach einem bestandenen zweiten Staatsexamen an der Höhe der Bezüge, die zuletzt während der Ausbildung etwa zum Lehrer oder Juristen gezahlt worden sind. Die voraussichtlich zu erwartenden Bezüge bei einer Anstellung im Staatsdienst in einer der Ausbildung angemessenen Position können nicht als Grundlage für die Berechnung der Unterstützung herangezogen werden.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.05.2012
L 2 AL 82/09
ArbRB 2013, 65