Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
20.05.2013

Belästigung bereits durch eine Werbemail möglich

Mit einer zunehmenden Verbreitung multimedialer Inhalte und Kontaktmöglichkeiten könnte man eigentlich davon ausgehen, dass damit die Hemmschwelle der Bürger höher liegen müsste, um nicht jede unaufgeforderte Kontaktaufnahme zum Zwecke einer Werbung als "belästigende Störung" zu empfinden. Doch ganz im Gegenteil entwickelt sich die Bevölkerung zu einer zusehends "kontaktsensibleren" Gesellschaft, in der bereits eine einzige (irrig) versendete Werbemail zu einer Abmahnung bzw. anschließender gerichtlicher Verurteilung führen kann. Diese Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts, des Bundesgerichtshofs, hat nun auch ein Düsseldorfer Amtsgericht bestätigt.

Bereits eine unaufgeforderte Werbemail löst Unterlassungsansprüche des Empfängers aus

Die Beklagte, die mit Lagerverkäufen geschäftlich aktiv ist und zu diesem Zweck auch Werbemails versendet, hatte aus Versehen die E-Mail-Adresse eines ihrer Kunden falsch eingetippt mit der Folge, dass die Werbemail in das Postfach eines anderen Internetnutzers landete. Dieser fühlte sich auf der Stelle belästigt. Da er sein E-Mail-Account auch zu geschäftlichen Zwecken nutzt, empfand der Empfänger die unaufgeforderte Werbemail als einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Er bat die Absenderin, keine weiteren Werbemails an ihn zu senden, und verband diese Bitte gleich noch mit einer Abmahnung und einer Unterlassungserklärung, die die Beklagte unterzeichnen sollte. Darin sollte sich diese verpflichten, bei Zuwiderhandlungen, das heißt bei erneutem Zusenden ungewollter Werbemails, jeweils 2.500 Euro zahlen zu müssen. Dies sah die Beklagte nicht ein. Immerhin wollte sie den Kläger gar nicht anschreiben; vielmehr sei ihr ein Fehler beim Eintippen der richtigen E-Mail-Adresse unterlaufen. 

Urteil: Absenderin trägt Risiko der (falschen) E-Mail-Übermittlung

Das Amtsgericht Düsseldorf, vor dem der Kläger zog, sah die Klage als begründet an. Bezug nehmend auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge bereits eine einzige Werbemail, um einen Unterlassungsanspruch des Empfängers der E-Mail auszulösen. Das Gericht begründete diese Sichtweise mit der Tatsache, dass die heute verfügbaren und leider auch weitverbreiteten technischen Automatismen zu einer regelrechten "Bombardierung" des Empfängers mit Werbemails führen können, wenn nicht frühzeitig dagegen vorgegangen wird. Dass der Beklagten ein Fehler beim Eintippen der eigentlich gewollten E-Mail-Adresse unterlaufen sei, spreche sie nicht frei von ihrer Verantwortung für das unaufgeforderte Zusenden von Werbemails. Vielmehr trage sie als Absenderin das Risiko der (falschen) Übermittlung der E-Mail. Mit dieser Urteilsbegründung gab das Amtsgericht Düsseldorf der Klage des Werbemail-Empfängers statt und setzte den Streitwert des Prozesses auf 1.500 Euro fest.

AG Düsseldorf, Urteil vom 10.7.2012, Az. 29 C 2193 / 12