Das Landgericht Hamburg kommt zu dem Entschluss, dass Webseitenbetreiber, die Nutzerdaten ihrer Kunden mit Hilfe des Tracking-Tools „Google Analytics“ erheben, wettbewerbswidrig handeln, wenn sie ihre Nutzer in ihrer Datenschutzerklärung nicht darauf hinweisen. Webseitenbetreiber, die das Tracking Tool „Google Analytics“ einsetzen, um die Daten ihrer Kunden zu erheben, handeln wettbewerbswidrig. Sie müssen ihre Nutzer auf Umfang, Art, Sinn und Zweck der erhobenen Daten in der Datenschutzerklärung hinweisen. Die spezielle Einstellung mit „Google Analytics“ trackt und speichert die IP-Adressen der Webseitennutzer. Diese Datenerhebung verstößt gegen § 4 BDSG. Dem beklagten Webseitenbetreiber wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Einsatz des...
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04.04.2016