Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Diskriminierungsverbot festgeschrieben worden, dass Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion verhindern soll. Vor allem für abgelehnte Bewerber auf eine Stelle ist es jedoch oft schwer, eine solche Benachteiligung nachzuweisen, denn in aller Regel haben sie keinen Einblick in die Personalpolitik des Unternehmens. Diesbezüglich regelt das Gesetz eine Erleichterung der Beweisführung, indem es vorschreibt, dass der Betreffende dann seiner Beweislast gerecht wird, wenn er Tatsachen vorbringt, die die Diskriminierung vermuten lassen. Das sei dann der Fall, wenn diese Tatsachen von einem objektiven Standpunkt aus mit großer Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass eine Diskriminierung vorliegt.
Nicht genügend sind jedoch Behauptungen "ins Blaue hinein". So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln als nicht ausreichend angesehen, dass ein potenzieller Arbeitgeber auf die Bewerbungsunterlagen einer 50-jährigen Bewerberin ein "A" in einem Kreis und die Zahl 50 geschrieben hatte. Nach Meinung des Gerichts lässt dieser Vermerk viele Deutungen zu, daher könne nicht einwandfrei eine Diskriminierung festgestellt werden. Die Klage, die auf einen Schadensersatz in Höhe von über 10000 Euro abzielte, wurde abgewiesen.
Urteil des LAG Köln vom 28.06.2012
6 Sa 207/12
jurisPR-ArbR 11/2013, Anm. 5