Nach de Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann schon der schwerwiegende Verdacht eine außerordentliche Kündigung begründen, der Arbeitnehmer habe eine strafbare Handlung begangen. Ein solcher Verdacht muss hierbei auf konkrete vom Arbeitgeber darzulegende und evtl. zu beweisende Fakten gestützt werden. Es muss sich ferner um einen dringenden Verdacht handeln.
So hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine Verdachtskündigung jedoch nicht lediglich auf der Tatsache gründen kann, dass Strafverfolgungsbehörden gegen den Arbeitnehmer einen dringenden Tatverdacht ausgesprochen haben. Eventuelle im Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse können den Tatverdacht allenfalls verstärken.
Urteil des BAG vom 25.10.2012
2 AZR 700/11
DB 2013, 641
BB 2013, 627