Bei der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2002 bis 2006 behielt sich ein Vermieter 2007 ausdrücklich eine Nachberechnung vor, weil er selbst noch auf eine rückwirkende Neufestsetzung seiner Grundsteuer durch das Finanzamt wartete. Als dieser Beschluss, der sich auf die Zeit ab 2002 bezog, vorlag, machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter weitere Ansprüche geltend. Der berief sich auf zumindest teilweise Verjährung der Forderung.
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht. Er führte aus, die Verjährung könne erst dann beginnen, wenn der Vermieter, der sich eine Nachberechnung ausdrücklich vorbehalten hatte, Kenntnis von der Höhe aller Kosten hat, die auf den Mieter umlegbar sind. Bezüglich der Grundsteuerkosten konnte er den auf den Mieter umzulegenden Anteil erst ermitteln, nachdem ihm der Bescheid des Finanzamts mit der Neufestsetzung der Grundsteuer vorlag. Deshalb durfte der Vermieter im konkreten Fall die zusätzlichen Kosten gegenüber dem Mieter noch abrechnen und nachfordern.
Urteil des BGH vom 12.12.2012
VIII ZR 264/12
NJW 2013, 456