Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 23.05.2006 unter dem Az. 4 U 56/06 entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die befristet bis zum Prozessende wirksam sein soll, nicht ausreicht, um Wiederholungsgefahr auszuräumen. Derartige Befristungen stehen der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung entgegen. Auch die zwischenzeitliche Einstellung des Geschäftsbetriebes beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Die Wiederaufnahme eines Geschäfts sei schließlich jederzeit möglich, so das OLG.Die Parteien hatten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das OLG erlegte der Antragsgegnerin die Kosten auf, weil sie den Rechtsstreit verloren hätte. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so das OLG. Der Antrag sei bestimmt genug gewesen und...
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29.03.2016