Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 09.04.2014 unter dem Aktenzeichen C-616/11 entschieden, dass ein Zahlungsempfänger von einem Zahler keine Gebühr für die Nutzung bestimmter Zahlungsarten verlangen könne. So jedenfalls sei eine Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt auszulegen. Sie räume den Mitgliedstaaten der EU die Befugnis ein, das Recht des Empfängers einer Zahlung, vom Zahler eine Gebühr wegen der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente zu fordern, einzuschränken oder zu untersagen.
Dies setze voraus, dass die entsprechende nationale Regelung darauf angelegt ist, die Nutzung effizienter Zahlungsarten zu fördern. Die Mitgliedstaaten verfügen jedoch über einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung.
Eingereicht hatte das...
Artikel
07.05.2014