Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat unter dem Aktenzeichen 4 U 127/13 mit seinem Urteil vom 11.03.2014 entschieden, dass das in § 22a Abs. 2 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) enthaltene Verbot auch für multifunktionale Bauteile gilt. Maßgeblich sei lediglich die tatsächliche Verwendbarkeit.
Die Klägerin vertreibt Autoteile und Fahrzeugfolien, u.a. im Internet. Sie mahnte einen Mitbewerber ab, der eine „Soffitte“ anbot, welche sich auch als Kennzeichenbeleuchtung eignet. Die Klägerin behauptet, der Beklagte begehe einen Verstoß gegen § 22a Abs. 2 StVZO und begehrt Unterlassung. Die Soffitte hatte kein E-Prüfzeichen. Es ist unstreitig, dass solche Soffitten auch im Schiffsbereich oder als Leselampen verwendet werden.
Das Landgericht Bochum gab der...
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15.07.2014