Der BGH hat mit Urteil vom 28.11.2019, Az. I ZR 23/19 zunächst festgestellt, dass das Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt (§ 4 Abs. 1 S. 1 BattG) eine Marktverhaltensregelung darstelle. Der Klägerin konnte diese Feststellung jedoch noch nicht zugutekommen. Denn der BGH entschied weiter, dass die klägerische Mitbewerberin keine wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung mehr innehabe, wenn sie ihre unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben habe. Diese Feststellung müsse das Berufungsgericht noch treffen, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.Taschenlampe inklusive Batterie, aber ohne Anzeige beim UmweltbundesamtDie Klägerin betrieb einen Online-Shop für Sport- und...
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16.07.2020